Sehr geehrter Herr Landrat Dr. Zwicker,
um landwirtschaftlichen Flächen mit Grund- und/oder Oberflächenwasser zu bewässern sind wasserrechtliche Erlaubnisse durch die zuständigen Wasserbehörden notwendig. Wir bitten um die Beantwortung der folgenden Fragen im Ausschuss für Natur, Umwelt, Landwirtschaft und Klimaschutz:
- Wie viele wasserrechtliche Genehmigungen zur Wasserentnahme für die Bewässerung in der Landwirtschaft – aufgeteilt nach Grund- und Oberflächenwasser- gibt es. Bitte auch ggf. differenzieren, wenn Bewässerungswasser in der wasserrechtlichen Genehmigung für Brunnen zur Versorgung eines landwirtschaftlichen Betriebes enthalten ist.
- Nach welchen Kriterien werden dort die jeweiligen Obergrenzen zur Wasserentnahme gesetzt?
- Wie hoch ist dort die erlaubte gesamte Entnahme – aufgeteilt nach Grund- und Oberflächenwasser? Ob und wie wird zwischen Trocken- und Nassperioden differenziert? Wie lange sind die bestehenden Genehmigungen befristet? In welcher Rechtsform wurden/werden sie erteilt- als Erlaubnis oder als Bewilligungen? Ist in den Genehmigungen als Auflage festgesetzt, dass die Bewässerung – bis auf absolute Ausnahmen nur nachts erfolgen darf?
- Wie hoch ist dort die tatsächlich entnommene Menge in den letzten 5 Jahren – aufgeteilt nach Grund- und Oberflächenwasser und pro Jahr? Ist bei allen Wasserentnahmen in der Genehmigung eine Wasseruhr vorgeschrieben – v.a. bei den mobilen Anlagen und wenn nein: warum nicht?
- Wie und wie häufig erfolgen Kontrollen, ob die erlaubten Mengen eingehalten werden?
- Gibt es Wasserentnahmen, die über der Bagatellgrenze für die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts liegen? Wenn ja: Wird ein Wasserentnahmeentgelt erhoben? Wenn ja, wie hoch ist das pro m³?
- Welche Auflagen sind bei einem Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser grundsätzlich vorgeschrieben. Gibt es Regelfristen für eine Entnahmegenehmigung oder werden diese individuell nach Antragswunsch entschieden?
- Die vergangenen Trockenjahre 2019/2020 haben gezeigt, dass es zu fallenden Grundwasserständen sowie besonders zu Wassermangel in Fließ – und Stillgewässern kommt. Natur und Landwirtschaft haben gleichermaßen unter Wassermangel gelitten. Welche Möglichkeiten hat die Untere Wasserbehörde, der Landwirtschaft die genehmigte Wasserentnahme für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Felder zu sichern und dabei einen Zielkonflikt mit Fließgewässerökologie und Grundwasserbewirtschaftung bzw. Trinkwassergewinnung zu vermeiden?
- Zu hohe Wasserentnahmen können zu einem Verstoß gegen die Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie führen. Welche Maßnahmen sind seitens der Landwirtschaft ergriffen worden, Speicherbecken für Niederschlagswasser/Wasser aus Oberflächengewässer in nassen Jahreszeiten anzulegen, die in Trockenzeiten genutzt werden können. Welche Kenntnis hat der Kreis und die Landwirtschaftskammer über entsprechende Maßnahmen in Niedersachsen, die dort wohl förderfähig sind?
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Leuders
Heinrich Rülfing
Herbert Moritz
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