Unterhaltsvorschusszahlungen und säumige Unterhaltspflichtige

Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Anspruch. Nach einer Gesetzesreform im Juli 2017 können Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (12. Geburtstag) ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten. Bisher waren das maximal 72 Monate. Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten.

Nach Inkrafttreten dieser Reform des Unterhaltsvorschusses in 2017 ist die Zahl der Anträge deutlich gestiegen. Laut Bundesfamilienministerium stiegen die Unterhaltsvorschusszahlungen auf rund 2,1 Milliarden Euro an. Davon wurden etwa 270 Millionen Euro von den Unterhaltspflichtigen eingetrieben. Die Rückholquote ist laut Bundesfamilienministerium von 19 Prozent auf nur noch 13 Prozent gefallen.

Vor diesem Hintergrund bittet die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Wie viele Anträge auf Unterhaltsvorschuss sind bei der Kreisverwaltung in den Zeiten Januar bis Juli 2017, August bis Dezember 2017 und im Kalenderjahr 2018 jeweils neu gestellt worden?
  2. Wie hoch ist die Summe der in den Zeiten Januar bis Juli 2017, August bis Dezember 2017 und im Kalenderjahr 2018 jeweils geleisteten Unterhaltsvorschusszahlungen durch den Kreis Borken?
  3. Wie hoch ist die Summe der erfolgreichen Eintreibungen für gezahlte Vorschüsse jeweils in den Zeiten Januar bis Juli 2017, August bis Dezember 2017 und im Kalenderjahr 2018?
  4. Wie lange dauert das Eintreiben von Unterhaltsvorschusszahlungen bei säumigen Unterhaltspflichtigen durchschnittlich?
  5. Wie viele Vollzeitstellen wurden bis zum Juli 2017 für das Eintreiben von Unterhaltsvorschusszahlungen bei säumigen Unterhaltspflichtigen eingesetzt?
  6. Wie viele Vollzeitstellen werden zurzeit für das Eintreiben von Unterhaltsvorschusszahlungen bei säumigen Unterhaltspflichtigen eingesetzt?

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