Nach § 8 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist die Nahverkehrsplanung der Aufgabenträger im öffentlichen Personennahverkehr an dem Ziel auszurichten, für die Nutzung des ÖPNV eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Dieses Ziel sollte bis zum 1. Januar 2022 erreicht werden.
Die Barrierefreiheit des ÖPNV setzt die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Haltestellen voraus. Dies ist dann gegeben, wenn die Haltestellen von allen ohne fremde Hilfe problemlos erreichbar, begreifbar und bedienbar sind. Bei der Planung dieser Maßnahmen ist die frühzeitige Beteiligung von Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräten, von Verbänden der in ihrer Mobilität oder Sensorik eingeschränkten Fahrgäste und von Fahrgastverbänden zu gewährleisten. Ebenso ist die Integration der Barrierefreiheit in den gesamten Planungsprozess essenziell.
Vor diesem Hintergrund bittet die Fraktion Bündnis 90 /Die Grünen um die Beantwortung der folgenden Fragen in der nächsten Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Bauen:
- Wie viele Haltestellen des ÖPNV sind im Kreis Borken barrierefrei ausgebaut und entsprechen somit den Anforderungen nach § 8 Abs. 3 PBefG?
- Wie viele Haltestellen des ÖPNV sind im Kreis Borken mit elektronischen Verkehrsinformationen ausgerüstet, so dass die Fahrgäste sehen können, wann der nächste Bus fährt?
- Soweit nicht alle Haltestellen den Anforderungen nach § 8 Abs. 3 PBefG entsprechen, bis wann rechnet die Verwaltung damit, dass die gesetzlichen Anforderungen an einen vollständig barrierefreien Zustand der Haltestellen eingehalten werden?
- Welche Möglichkeit sieht die Verwaltung, die vollständige Barrierefreiheit der Haltestellen an allen Haltestellen im Kreis Borken zu erreichen?
- Inwieweit kann die Kreisverwaltung kreisangehörige Gemeinden bei der Planung und Beantragung von Fördermitteln für den barrierefreien Ausbau und die Ausstattung mit elektronischer Fahrgastinformation unterstützen?
Mit freundlichen Grüßen
Vera Timotijević
Richard Henrichs
Robert Brandt
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