Der Schutz von schwächeren Verkehrsteilnehmer*innen im Straßenverkehr (u.a. Kinder, Fußgänger*innen, Radfahrer*innen) ist in § 1 STVO geregelt und hat höchste Priorität. Aus diesem Grund wird die Kreisverwaltung beauftragt, zur Stärkung der Verkehrssicherheit eine weitere semistationäre Geschwindigkeitsmessanlage anzuschaffen.
Begründung:
Unangepasste bzw. überhöhte Geschwindigkeit zählt seit Jahren zu den häufigsten Unfallursachen und ist bei schweren Unfallfolgen ein zentraler Faktor. Die Unfalllage im Kreis Borken bestätigt dies regelmäßig. Gerade für schwächere Verkehrsteilnehmerinnen – insbesondere Kinder, Fußgängerinnen und Radfahrerinnen – bedeutet zu schnelles Fahren ein deutlich erhöhtes Risiko. Der in § 1 StVO verankerte Grundsatz der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet alle Verkehrsteilnehmerinnen und begründet den Vorrang wirksamer Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen. Vor diesem Hintergrund ist eine Stärkung der Geschwindigkeitsüberwachung ein konsequenter Beitrag zur Verkehrssicherheit.
Der Kreis Borken hat in der Vergangenheit an dokumentierten Unfallschwerpunkten bereits feste Geschwindigkeitsmessanlagen eingerichtet. Diese Maßnahmen haben nachweislich zur Entschärfung solcher Stellen beigetragen, reichen jedoch angesichts der Größe des Kreisgebietes und der Vielzahl weiterer belasteter Strecken nicht aus. Es bestehen sowohl innerorts als auch außerorts zahlreiche Abschnitte, an denen zulässige Höchstgeschwindigkeiten regelmäßig überschritten werden – teils in sensiblen Bereichen wie Schulwegen, an Querungshilfen, in Ortsdurchfahrten, an Radverkehrsführungen oder auf Strecken mit eingeschränkter Sicht, enger Bebauung oder hohem Schwerverkehrsanteil. Eine zusätzliche semistationäre Geschwindigkeitsmessanlage ist daher eine sinnvolle Ergänzung, um die Verkehrssicherheitsarbeit des Kreises wirksam, flexibel und flächendeckender fortzuführen.
Semistationäre Anlagen ermöglichen über mehrere Tage hinweg eine autonome Messung ohne dauerhaftes Personal vor Ort und können kurzfristig dort eingesetzt werden, wo konkrete Hinweise auf Geschwindigkeitsverstöße, Gefahrenlagen oder Beschwerdelagen bestehen. Gerade nachts sowie in der dunklen Jahreszeit entfalten sie eine wichtige präventive Wirkung, weil die Kontrollwahrscheinlichkeit für Schnellfahrende steigt. Diese präventive Wirkung ist entscheidend: Ziel ist nicht die Sanktion an sich, sondern eine spürbare Verhaltensänderung hin zu angepasster Geschwindigkeit – und damit weniger Unfälle, weniger schwere Unfallfolgen sowie zugleich weniger Lärm- und Stressbelastung für Anwohner*innen.
Ein wesentliches Gegenargument der letzten Beratungen war die seinerzeit unklare Perspektive, ob kreisangehörige Kommunen künftig eigenständig Geschwindigkeitskontrollen übernehmen würden. Dieses Argument ist inzwischen entkräftet: In der Bürgermeisterkonferenz am 28.11.2025 bestand unter den anwesenden Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern einheitlich kein Interesse, künftig eigene Geschwindigkeitskontrollen durchzuführen. Damit bleibt die Verantwortung für eine wirksame, koordinierte und bedarfsorientierte Geschwindigkeitsüberwachung beim Kreis weiterhin zentral. Zugleich wurde in der Konferenz vereinbart, dass Kommunen wünschenswerte Messstellen über eine einzurichtende Funktionsadresse melden können und quartalsweise differenzierte Auswertungen nach Messstellen erhalten. Eine weitere semistationäre Anlage stärkt genau diesen kooperativen Ansatz: Gefahrenstellen können gezielt und transparent bearbeitet werden – kreisweit, nach einheitlichen Kriterien und in enger Abstimmung mit den Städten und Gemeinden.
Die Erfahrungen mit bereits vorhandenen Anlagen zeigen, dass der Bedarf im Kreisgebiet groß ist und Messkapazitäten wirksam genutzt werden können. Unabhängig von der haushaltsrechtlichen Behandlung der Einnahmen aus Verwarn- und Bußgeldverfahren trägt eine zusätzliche Anlage dazu bei, die Kosten der Verkehrsüberwachung insgesamt zu rechtfertigen und die Verkehrssicherheitsarbeit nachhaltig abzusichern. Entscheidend ist: Die Maßnahme dient unmittelbar dem Schutz von Menschenleben und der Umsetzung des Vorrangs der Verkehrssicherheit – insbesondere zugunsten der schwächeren Verkehrsteilnehmer*innen.
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