Ein unsachgemäßer Umgang mit wassergefährdenden Stoffen kann dazu führen, dass Bäche und Flüsse sowie das Grundwasser verunreinigt werden. Durch Unfälle, Betriebsstörungen oder undichte Anlagen können wassergefährdende Stoffe in Boden und Gewässer gelangen und zu schwerwiegenden Verunreinigungen führen. Hier drohen Gefahren für die Wasserversorgung und für die Gesundheit. Aufgabe der Unteren Wasserbehörde des Kreises Borken ist es, sicherzustellen, dass die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen umgesetzt werden.
Das unerlaubte Einleiten von wassergefährdenden Stoffen in ein Gewässer stellt gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach § 103 Abs. 2 WHG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Zudem dürfen nach § 32 Abs. 2 WHG bzw. § 48 Abs. 2 WHG Stoffe nur so gelagert oder abgelagert werden, dass die Verunreinigung von oberirdischen Gewässern und des Grundwassers ausgeschlossen ist.
Tritt eine Gewässerverunreinigung ein, so ist nach § 324 des Strafgesetzbuches (StGB) ein Straftatbestand erfüllt. Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder dessen Eigenschaften nachteilig verändert, kann danach mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Auch die Straftatbestände nach § 324 a StGB – Bodenverunreinigung – und § 326 StGB – unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen – können bei einer unerlaubten Einleitung oder bei nicht sachgemäßen Lagerungen erfüllt sein.
In diesem Zusammenhang bittet die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen die Kreisverwaltung um die Beantwortung der folgenden Fragen:
- In wie vielen Fällen wurde im Kreis Borken in den Jahren 2016, 2017 und 2018 Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren wegen Gewässerverunreinigungen eingeleitet?
- Wie viele dieser Verfahren wurden mit einer Sanktionierung des Verursacher abgeschlossen?
- Wie hoch ist der Betrag, der im Kreis Borken in Form von Bußgeldern / Geldstrafen in den Jahren 2016, 2017 und 2018 aufgrund von Gewässerverunreinigungen durch Ordnungsgelder oder Gerichtsentscheidungen verhängt wurde?
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