Im Zuge der Festlegung der vorgeschlagenen Anforderungen an die Fahrzeugqualität zur Verbesserung des Emissionsschutzes im Öffentlichen Personennahverkehr stellt sich für die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Vorfeld der Beschlussfassung über die Ergänzung des Nahverkehrsplans noch die Frage, in wie weit die Clean-Vehicle-Richtlinie (2009/33/EG) der EU berücksichtigt wurde.
Das Europäische Parlament hat am 18. April 2019 die sogenannte Clean-Vehicle-Richtlinie (2009/33/EG) verabschiedet und damit verbindliche Ziele für die Beschaffung von emissionsarmen Fahrzeugen durch Behörden und Unternehmen geschaffen. Saubere Fahrzeuge sind dabei laut Richtlinie als emissionsarme Fahrzeuge mit alternativem Antrieb definiert, also u.a. Elektro-, Wasserstoff- und Erdgasbusse. Auch mit Biomethan und Flüssiggas betriebene Fahrzeuge zählen dazu. Flüssige Biokraftstoffe sowie synthetische und paraffinische Kraftstoffe gelten nur ohne Beimischung fossiler Kraftstoffe als sauber.
Demnach müssen ab 2025 bei allen neu abgeschlossenen öffentlichen Aufträgen mindestens 45 % der Busse alternative Antriebe besitzen. Ab 2030 gilt eine Quote von 65 %. Die Richtlinie enthält umfangreiche Regelungen für die Beschaffung von Fahrzeugen und ist u.a. gültig für alle Verkehre mit öffentlichen Dienstleistungsaufträgen (VO 1370/2007) und für Unternehmen, die an die Vergabeverordnung gebunden sind. Reisebusse sind von der Richtlinie ausgenommen.
Es wird gebeten, in der Sitzung kurz darzustellen, welche Auswirkung die Clean-Vehicle-Richtlinie auf die Beschaffung von Fahrzeugen oder aus Ausschreibung von Fahrdienstleistungen hat und in wie weit dies im Nahverkehrsplan zu berücksichtigen ist, bzw. bereits berücksichtigt wurde.
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