In der Vergangenheit erhielten Geflüchtete aus Drittstaaten in den ersten 18 Monaten ihres Aufenthaltes nahezu keinerlei Eingliederungshilfeleistungen. Für diese Menschen sind nach der Zuweisung die Kommunen, in den Erstaufnahmeeinrichtungen das Land/die Bezirksregierungen zuständig. Ausnahmen waren im Einzelfall beispielsweise bei besonderen Bedürfnissen von Kindern möglich. Hierzu erfolgte jüngst eine Klarstellung des Gesetzgebers in der Bundestags-Drucksache 18/9522, S.278, wonach § 6 Abs. 1 AsylbLG die Grundlage für die Gewährung von Eingliederungshilfe bietet. Danach besteht nun ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung, wenn die Leistung insbesondere „für die Gesundheit unerlässlich“ oder „für die besonderen Bedürfnisse von Kindern geboten“ ist oder ein diesen beiden Varianten vergleichbarer Fall vorliegt.
Bei der Entscheidung über die Leistung soll der jeweils zuständige Leistungsträger laut der oben genannten Drucksache europarechtliche Vorgaben und Wertentscheidungen völkerrechtlicher Verträge berücksichtigen. Geflüchtete aus Drittstaaten ab 18 Monaten Aufenthalt können Eingliederungshilfeleistungen erhalten, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Zuständigkeit liegt hier bei den Landschaftsverbänden.
Vor diesem Hintergrund bitten wir die Kreisverwaltung zur nächsten Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit und Integration die folgenden Fragen zu beantworten:
- Wie wird im Kreis Borken bei geflüchteten Menschen mit Behinderungen aus Drittstaaten in den ersten 18 Monaten ihres Aufenthaltes hinsichtlich der Gewährung von Eingliederungshilfen verfahren?
- Wie wird für diese Personengruppe der neue Entscheidungsspielraum auf Grundlage der Bundestags-Drucksache 18/9522 genutzt, wonach § 6 Abs. 1 AsylbLG die Grundlage für die Gewährung von Eingliederungshilfe bietet?
- Welche Unterstützung bietet die Verwaltung für geflüchtete Menschen mit Behinderungen, die sich länger als 18 Monate in Deutschland aufhalten sowie für geflüchtete Menschen mit Behinderungen aus der Ukraine, die Eingliederungshilfe-Leistungen beim LWL beantragen können?
- Das Sozialdezernat des LWL hat beim Sozialdezernent*innen-Ausschuss im Oktober 2023 eine Berichtsvorlage vorgelegt und um Austausch zum örtlichen Vorgehen gebeten. Wie ist diese Bitte beantwortet worden und was ist das Ergebnis des Austauschs?
Dr. Claudia Jung
Elisabeth Ahler
Frank Merx
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