Einrichtung eines Verhütungsmittelfonds

1. Der Kreistag des Kreises Borken beschließt die Einrichtung eines Verhütungsmittelfonds zur finanziellen Unterstützung bedürftiger Frauen mit Wohnsitz im Kreis Borken in besonderen sozialen Notlagen ab 01.01.2023 und stellt dafür im Haushalt 2023 und 2024 jeweils 25.000 € zur Verfügung.

Beschlussvorschlag:

1. Der Kreistag des Kreises Borken beschließt die Einrichtung eines Verhütungsmittelfonds zur finanziellen Unterstützung bedürftiger Frauen mit Wohnsitz im Kreis Borken in besonderen sozialen Notlagen ab 01.01.2023 und stellt dafür im Haushalt 2023 und 2024 jeweils 25.000 € zur Verfügung.

2. Die Kreisverwaltung erstellt mit den in Frage kommenden Beratungsstellen im Kreis (z.B. der Schwangerschaftskonfliktberatung) sowie den Kommunen ein Konzept zur niederschwelligen Beantragung dieser Mittel für Bedürftige.

Sachdarstellung:

Mit der Einführung von Hartz IV entfiel 2004 die sogenannte Hilfe zur Familienplanung, mit der das Sozialamt die Kosten für ärztlich verordnete Mitteln zur Empfängnisverhütung bei anspruchsberechtigten Frauen übernommen hatte. Seitdem besteht bis zum vollendeten 21. Lebensjahr gem. § 20a Abs.2 1 SGB V ein entsprechender Anspruch auf Versorgung. Im Übrigen müssen verschreibungspflichtige Verhütungsmittel bei über 22-jährigen Frauen über den Regelsatz finanziert werden. Für Empfängerinnen von Transferleistungen bedeutet es eine erhebliche finanzielle Belastung, Geld für eine zuverlässige und individuell passende Empfängnisverhütung aufzubringen.

Aus diesem Grund haben viele Kreise und kreisfreie Städte Verhütungsmittelfonds eingerichtet, deren Ziel es ist, Frauen und Familien mit geringem Einkommen bei der Familienplanung zu unterstützen. Der Verhütungsmittelfonds steht Frauen zur Verfügung, die Leistungen nach SGB II, SGB XII, AsylbLG beziehen und die Mittel hierfür nicht selbst aufbringen können. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Diesen Beispielen folgend sollte auch der Kreis Borken einen Verhütungsmittelfond einzurichten. Auf diese Weiser erhalten Frauen und Familien in finanziellen Notlagen die Möglichkeit, ihre Verhütung selbstbestimmt zu wählen und die Familien- und Lebensplanung den eigenen Vorstellungen entsprechend zu gestalten. Die Gelder werden Frauen mit geringem Einkommen (z.B. ALG II, SGB II Bezug, Wohngeld, Kinderzuschlag oder ihnen „finanziell gleichgestellt”) zur Kostenübernahme von Langzeitverhütungsmitteln zur Verfügung gestellt, wenn diese nicht von einer anderen Stelle (z.B. Krankenkasse) übernommen werden.

Wir bitten um Zustimmung.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Steiner
Dr. Claudia Jung
Daniela Kersting
Sandra Lentfort

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