Kastration von verwilderten Katzen und Hofkatzen

Der Kreis Borken stellt 15.000 Euro im Haushalt 2019 bereit, die von eingetragenen und gemeinnützigen Vereinen, die auf dem Gebiet des Tierschutzes im Kreis Borken tätig sind, für die Kastration von von verwilderten Katzen und Hofkatzen abgerufen werden können.

Sachdarstellung:

Mit dem Erlass einer Katzenschutzverordnung zur Einführung einer Registrierungs-, Kennzeichnungs- und Kastrationspflicht für freilaufende Katzen im Kreis Borken nach § 13 b Tierschutzgesetz im Interesse der Verringerung der sich stark vermehrenden Population verwilderter Katzen stehen nun vor allem Landwirte, die auf ihren Höfen eine Vielzahl von Katzen haben vor der Herausforderung, dass diese nach Maßgabe der Satzung kastriert werden müssen. Da dies in der Regel gleich mehrere Tiere pro Hof betrifft, sollte der Kreis Borken zum Start der Verordnung mit Zuwendungen an Tierschutzvereine für die Kastration von Katzen die zügige Umsetzung der Verordnung unterstützen.

Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin sollten dabei alle eingetragenen und gemeinnützigen Vereine sein, die auf dem Gebiet des Tierschutzes im Kreis Borken tätig sind. Die Mittel sind ausschließlich für die Kastration von Katzen, die im Kreis Borken gehalten, versorgt oder sonst als Fundtier aufgenommen werden vorgesehen und sollen ausschließlich die Kosten für Katzenkastration ersetzen, die beim Zuwendungsempfänger/in unmittelbar anfallen. Jede kastrierte Katze muss eindeutig im Sinne der Katzenschutzverordnung gekennzeichnet werden.

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