Den im Impfzentrum zu impfenden Bürger*innen des Kreises Borken ab 80 Jahren wird ermöglicht, kostenlos und inklusive einer Begleitperson mit dem ÖPNV an beiden Impfterminen zum Impfzentrum in Velen zu gelangen. Dazu wird die Verwaltung beauftragt, eine entsprechende Vereinbarung zur Kostenübernahme mit der RVM zu treffen. Die erforderlichen Mittel werden im Haushalt 2021 bereitgestellt.
Begründung:
Der Kreis Borken hat Impf-Einladungsschreiben an die Gruppe, der über 80-jährigen zuhause lebenden Mitbürgerinnen und Mitbürger auf den Weg gebracht. Im Kreis Borken sind dies 23.485 Personen, an die nun die wichtigen Informationen zur Impfung verschickt wurden. In dieser Zahl sind auch die Bewohner von Heimen und anderen Wohnformen enthalten, die teilweise bereits durch mobile Teams geimpft wurden. Termine können ab dem 25. Januar 2021 online oder vereinbart werden. Die Impfungen im Impfzentrum Kreis Borken in Velen beginnen ab dem 1. Februar 2021. Die Impfungen werden jeweils in zwei Dosen an zwei Tagen verabreicht.
Daraus ergibt sich, dass beispielsweise ein Gronauer für eine Fahrt mit dem ÖPNV zum Impfzentrum für die dort eigentlich kostenfreie Impfung laut aktueller Auskunft aus der BuBiM-App Fahrtkosten in Höhe von 50,40 Euro (2 Impfungen, 4 Fahrten) bezahlen müsste. Die schriftliche Terminbestätigung für die Impfung sollte deshalb zusammen mit dem Personalausweis als Fahrkarte, jeweils für zwei Hin- und Rückfahrten vom Wohnort zum Impfzentrum inkl. Mitnahme einer Begleitperson an den entsprechenden Tagen berechtigen. Den Fahrgästen wird dabei auch der Zugang zum Anrufsammeltaxi kostenfrei eingeräumt.
Eine solche Pauschallösung, bei der nicht alle Berechtigten die angebotene ÖPNV-Leistung in Anspruch nehmen, wird oft auch bei Tickets für Konzerte oder Fußballspiele gewählt.
Für weitere Personengruppen sollte, sobald diese Impftermine vereinbaren können, eine vergleichbare Regelung angeboten werden. Zudem sollte die Kreisverwaltung prüfen, inwiefern das Land NRW eventuell Fördergelder für die Beförderung der Bürger*innen zum Impfzentrum bereitstellt.
Hinweis zum weiteren Verfahren:
Wir regen an, dem Antragsbegehren im Vorfeld bereits im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung gem. §50 Abs. 3 KrO NRW zu entsprechen, da die ersten Impftermine deutlich vor einer möglichen Beschlussfassung durch Kreisausschuss und Kreistag liegen. Hieraus ergibt sich nach unserer Auffassung die gebotene Dringlichkeit.
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