Sehr geehrter Herr Landrat Dr. Zwicker,
die EU hat mit der sogenannten FFH-Richtlinie die Natura 2000 und die Vogelschutzgebiete festgelegt. Zielsetzung ist, dass jedes Land der EU seinen Beitrag zur Stabilisierung bzw. Beibehaltung natürlicher Lebensräume zu tragen hat. Die Gebietskulissen beider Richtlinien betragen ca. 15% der gesamten EU-Fläche. In Deutschland dient u.a. als Rechtsgrundalge das Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). In dessen Novellierung im Jahre 1998 wurde die FFH- Richtlinie im Abschnitt 2 §§ 19a bis 19f (Europäisches Netz „Natura 2000“) in Deutschland juristisch verankert. Somit ist Deutschland (selbst) verpflichtet entsprechend der genannten Richtlinien Maßnahmen umzusetzen.
Da es hier bundesweit zu Versäumnissen kommt, berät die EU eine entsprechende Klage zu formulieren. Sie wirft Bund und Ländern vor, die Schutzgebiete unzureichend rechtlich zu sichern und keine ausreichend konkreten Schutzziele zu formulieren.
In der ordnungsrechtlichen Umsetzung hat die untere Naturschutzbehörde hierbei mindestens eine Aufsichtspflicht. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bittet vor diesem Hintergrund um die Beantwortung der nachfolgenden Fragen in der kommenden Sitzung des Ausschusses für Natur, Umwelt, Landwirtschaft und Klimaschutz:
- Wie groß ist die Fläche der gesamten Schutzkulissen Natura 2000 und Vogelschutzgebiete (FFH-Gebiete) im Kreisgebiet Borken? Wie hoch ist der Flächenanteil am Kreisgebiet?
- Sind konkrete Schutz- bzw. Erhaltungsziele für das Kreisgebiet aufgezeigt und sind diese ggf. auf der Internetseite des Kreise Borken einsehbar?
- Wie groß ist die Fläche aus den Flurbereinigungsverfahren abgetreten Flächen, die final in entsprechenden Schutzkulissen ausgewiesen wurden?
- Können Flächen aus Kreisbesitz in diesen Gebieten ausgewiesen werden?
- Können Zahlen genannt werden, wie groß die Flächen hinsichtlich etwaiger Maßnahmen aus privater Hand bis dato gewesen sind?
- In den FFH-Gebieten kann man vereinzelt Maisanbau bzw. intensive Ackerwirtschaft feststellen. Kann eine intensive Bewirtschaftung nach der Maßgabe der guten fachlichen Praxis (LWK) innerhalb der Natura 2000-Flächen unter Vorgabe der Zielsetzungen der FFH- und Vogelschutzgebiete erfolgen? Wenn ja, wie groß ist die Fläche im Kreisgebiet, auf der innerhalb der Gebietskulisse intensiv / nicht ökologisch bewirtschaftet wird?
- Kam es zu abdriften von Pflanzenschutzmitteln in Schutzkulissen bzw. wurden diese angezeigt?
- Wie Eingangs beschrieben bemängelt die EU grundsätzlich die Umsetzung der Ziele innerhalb der Gebiete. Woran scheitert aus Verwaltungssicht die Umsetzung der Maßnahmen zur Erreichung des günstigen Erhaltungszustandes im Kreis Borken?
- Welche Maßnahmen kann das Land NRW z.B. im Rahmen des Insektenschutzgesetzes hiervon tragen? (Entschädigung der Bewirtschaftung)
- Wie hoch müsste ggf. ein Fonds für den Kreis Borken ausgestattet werden um eine vollumfängliche Kompensation der intensiven Bewirtschaftung und damit die Zielsetzung der FFH -Gebiete zu garantieren?
- Wie groß wäre die Fläche die aus privatem Eigentum zugesteuert werden müsste um die Zielvorgaben (FFH-Gebiete / günstiger Erhaltungszustand) zu erreichen?
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Leuders
Heinrich Rülfing
Werner Vogt
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