Mit Novellierung Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG – KJHG) vom 10. Juni 2025, in Kraft getreten am 28. Juni 2025, wird in § 5 Abs.1 Nr.11. „eine Vertretung örtlicher Jugendselbstvertretungen“ als beratendes Mitglied des Jugendhilfeausschusses genannt.
Die Vertretung von Kindern und Jugendlichen im Jugendhilfeausschuss erscheint auch in Bezug auf die Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen, welche sich aus § 8 SGB VIII sowie aus Art. 12 der UN-Kinderrechtskonvention ergeben, als unbedingt notwendig.
Mit der Konstituierung des neuen Jugendhilfeausschusses am 02.12.2025 wurde jedoch noch keine Vertreter*in einer örtlichen Jugendvertretung für das Gremium benannt.
Wir bitten daher um die Beantwortung der folgenden Fragen:
- Wie stellt sich der Sachstand in den Vorbereitungen zur Umsetzung des Vertretungsrechts einer örtlichen Jugendselbstvertretung dar?
- Welche Organisation(en) bzw. Jugendselbstvertretung(en) ist bzw. sind berechtigt eine Person für die beschriebene Vertretung zu benennen?
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