Satzung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Borken

Schreibweise des Parteinamens

Entsprechend den Bestimmungen der Satzung des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden auch in der Kreisverbandssatzung der Parteiname und die Schreibweisen in Großbuchstaben vereinheitlicht.

Demnach heißt es:
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Borken, DIE GRÜNEN Kreisverband Borken, GRÜNE Kreisverband Borken oder GRÜNE JUGEND Kreisverband Borken

PRÄAMBEL

Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner Präambel gilt auch für den Kreisverband (KV) Borken. Die im Grund-konsens von BÜNDNIS 90 und DIE GRÜNEN vereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch für uns die Grundlage unserer politischen Arbeit.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Borken sind Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landesverband Nordrhein-Westfalen.
(2) Der Kreisverband hat seinen Sitz in Borken. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf den Kreis Borken.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann werden, wer mindestens 16 Jahre alt ist, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierende Wählerinnenvereinigung angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-)faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft in BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Borken nicht vereinbar.

(2) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Borken gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schriftlich erklärt werden.

(3) Über die Aufnahme entscheidet in der Regel der für den Hauptwohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständige Ortsvorstand. Ist kein Ortsverband vorhanden, entscheidet der Kreisvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber dem/der Bewerberin zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand des Ortsverbandes, ersatzweise des Kreisvorstandes. Sie endet durch Austritt, Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik tätige Partei im Sinne des Parteiengesetzes, durch Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Ortsverband, ersatzweise dem Kreisverband unverzüglich schriftlich zu erklären.

(5) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich im Wohnort. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Bei begründetem Antrag kann ein Ortsvorstand, ersatzweise der Kreisvorstand auch ein Mitglied aufnehmen, das seinen Wohnsitz nicht in diesem Ort hat.

(6) Über einen Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht auf Antrag. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.

(7) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht:

  1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.
  2. An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.
  3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von KandidatInnen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.
  4. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben.
  5. Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:

  1. Den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Partei anzuerkennen.
  2. Seinen Mitglieds-Beitrag regelmäßig zu entrichten. Das Nähere regelt die Finanzordnung des KV Borken.
  3. Kommunale Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Kreisverband Borken und dessen Ortsverbänden leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an die zuständige Parteigliederung. Das Nähere regelt die Finanzordnung des KV Borken.
  4. Änderungen der eigenen Adresse und gegebenenfalls der Bankverbindung sind umgehend dem Kreis- / Ortsverband mitzuteilen.

§ 4 Grüne Jugend

(1) Die GRÜNE JUGEND KV Borken ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Borken. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Die GRÜNE JUGEND organisiert ihre Arbeit autonom.

(2) Die GRÜNE JUGEND KV Borken hat das Recht, Anträge an den Vorstand und die Kreismitgliederversammlung zu stellen.

(3) Für die GRÜNE JUGEND als Teilorganisation gelten die Rechnungslegungsvorschriften des Parteiengesetzes. Es muss sichergestellt werden, dass ein Rechenschaftsbericht gemäß Parteiengesetz für die GRÜNE JUGEND KV Borken erstellt und im Rechenschaftsbericht des Kreisverbandes ausgewiesen wird. Alternativ können die Geschäftsvorfälle der GRÜNEN JUGEND über die Konten des KV Borken abgewickelt werden und im Rahmen der Buchhaltung des KV Borken erfasst werden.

(4) Sofern die GRÜNE JUGEND KV Borken zweckgebundene öffentliche Mittel für Jugendarbeit erhält, ist dieses im Rechenschaftsbericht des KV auszuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Teil- oder eine Nebenorganisation handelt.

§ 5 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung (KMV), der Kreisparteirat (KPR), die Ortskassiererkonferenz und der Vorstand.

(2) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind oder solange die Beschlussunfähigkeit nicht ausdrücklich festgestellt worden ist. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

(3) Der Kreisparteirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der gewählten/geborenen Mitglieder anwesend sind oder solange die Beschlussunfähigkeit nicht ausdrücklich festgestellt worden ist. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn und solange die Hälfte seiner gewählten Mitglieder, hierunter mindestens 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, anwesend sind.

(5) Die Organe des Kreisverbandes tagen öffentlich. Sie können durch einfachen Beschluss die Öffentlichkeit und gegebenenfalls auch die Parteiöffentlichkeit ausschließen. Der Ausschluss der Parteiöffentlichkeit ist nur aus Gründen der Wahrung von Persönlichkeitsrechten möglich.

(6) Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu beurkunden. Der/die Protokollant*in ist zu Beginn der Sitzung zu wählen. Das Sitzungsprotokoll wird den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen ab Sitzungsdatum per EMail zugesandt. Ab Versanddatum können Einsprüche binnen einer Frist von vier Wochen gegen Fehler gegen den Vorstand geltend gemacht werden.

(7) Das Weitere regelt die Geschäftsordnung (GO) des Kreisverbandes.

§ 6 Kreismitgliederversammlung (KMV)

(1) Die Kreismitgliederversammlung (KMV) ist das höchste beschlussfassende Organ des Kreisverbandes, ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben werden.

(2) Die KMV findet mindestens einmal jährlich statt.

(3) Der Vorstand versendet die Einladung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen per Post oder E-Mail. Bei der Fristberechnung gilt das Einlieferungsdatum (Postquittung) unter Angabe der Tagesordnung und der einzuhaltenden Antrags-, Melde- und Bewerbungsfristen. Die Zustellung der Einladung und der Tagungsunterlagen kann auch per Email erfolgen.

(4) Auf Verlangen von mindestens 10 % der Mitglieder oder 3 Ortsverbänden, die zusammen mindestens 10 % der Mitglieder des Kreisverbandes vertreten, muss der Vorstand innerhalb von vier Wochen eine KMV einberufen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes. Das Ersuchen ist schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände zu stellen.

(5) Die KMV beschließt über die politischen Inhalte, Programme und Wahlprogramme. Sie wählt die Kandidatinnen für die Teilnahme an Wahlen. Sie beschließt den Haushalt, wählt und entlastet den Kreisvorstand, wählt mindestens zwei Rechnungsprüferinnen und die Delegierten für den Landesparteirat (LPR), die Landesdelegiertenkonferenz (LDK), den Landesfinanzrat (LFR), sowie die Bundesdelegiertenkonferenz (BDK) in geheimer Wahl sowie Delegierte für alle Gremien, in die der KV Borken berechtigt ist, Vertreterinnen zu entsenden. (6) Delegierte werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Ausnahme bilden Wahlparteitage, zu denen gesonderte Delegiertenwahlen erfolgen. Der Kreisvorstand wird für die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl. Die Kreismitgliederversammlung kann jederzeit den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder durch Zwei-Drittel-Mehrheit abwählen.

(7) Die KMV nimmt den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungsprüferinnen zu prüfen. Das Ergebnis ist der KMV vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen. Danach entscheidet die KMV über die Entlastung des Kreisvorstands.

(8) Die KMV beschließt über die Satzung, sowie die Geschäftsordnung und die Finanzordnung.

(9) Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 7 Kreisparteirat (KPR)

(1) Der Kreisparteirat ist zwischen den Kreismitgliederversammlungen das höchste beschlussfassende Organ des Kreisverbandes. Er trifft alle Entscheidungen, die nicht ausdrücklich der KMV vorbehalten sind oder zum laufenden Geschäft des Kreisvorstandes gehören. Der Kreisparteirat hat insbesondere die Aufgaben, die Richtlinien für die politische Arbeit des Kreisverbandes zwischen den KMVen zu beraten und Beschlüsse zu fassen. Er berät den Kreisvorstand und gewährleistet die Vernetzung, den Austausch und politische Diskussionen zwischen den Ortsverbänden. Der Kreisparteirat kann finanzielle Entscheidungen im Rahmen des von der KMV beschlossenen Haushaltes treffen, die über die Höhe von 500,- Euro hinaus-gehen.

(2) Dem KPR gehören an:

  • alle Mitglieder des Kreisvorstandes,
  • eine Vertreterin der Kreistagsfraktion,
  • eine Vertreterin der Gruppe der Landtags-, Bundestags- und Europaabgeordneten, sofern diese im Kreisverband vorhanden sind,
  • die LPR Delegierten
  • die Vertreterinnen der Ortsverbände.

Die Anzahl der Vertreterinnen der Ortsverbände wird analog dem Wahlverfahren für die Bundesdelegiertenkonferenzen ermittelt.

Jedem Ortsverband steht eine Vertreterin zu als Basismandat unabhängig von der Mitgliederzahl
des jeweiligen Ortsverbandes.

Bei der Bestimmung der Vertreterinnenzahl wird die Mitgliederzahl eines Ortsverbandes mit dem Faktor 20 multipliziert und anschließend durch die Gesamtmitgliederzahl des KV Borken dividiert. Der auf diese Weise ermittelte Wert wird gemeinüblich aufgerundet. Maßgeblich für die Berechnung ist die Mitgliederliste des Landesverbandes für das vierte Quartal des Vorjahres. Wenn der Ortsverband keine Vertreterinnen bestimmt, sind die Mitglieder des Geschäftsführenden Ortsvorstandes Delegierte im Kreisparteirat gemäß der Vertreterinnenzahl des Ortsverbandes.

(3) Der KPR tagt in der Regel einmal im Quartal. Die Sitzungen sollten jeweils einmal im Westkreis (Bocholt und Umgebung), Südkreis (Borken und Umgebung), Nordkreis (Ahaus und Umgebung) Ostkreis (Gescher und Umgebung) stattfinden.

Mitglieder des Kreisverbandes haben Rede- und Antragsrecht. Die Tagesordnung (inklusive schriftlicher Vorlagen) wird spätestens 14 Tage vorher schriftlich per Post oder per E-Mail verschickt.

(4) Der KPR ist gegenüber der KMV rechenschaftspflichtig.

§ 8 Kreisvorstand

(1) Dem Vorstand gehören an:

  • zwei gleichberechtigte Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau,
  • die / der Kassiererin,
  • sowie mindestens zwei und maximal sechs weitere Mitglieder.

Für die Besetzung des Vorstands insgesamt sowie der beiden Vorsitzenden gilt das Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

(2) Die beiden Vorsitzenden sind für die politische Außendarstellung des Ortsverbandes verantwortlich. Gemeinsam mit der / dem Kassiererin bilden sie den geschäftsführenden Vorstand, der den Kreisverband mit jeweils zwei Personen gemäß § 26 (2) BGB nach außen vertritt. Der geschäftsführende Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Der geschäftsführende Kreisvorstand ist in seiner Gesamtheit verantwortlich für die Geschäftsführung des Kreisverbandes. Dies schließt die Kassenführung des Kreisverbandes ein.

(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er handelt dabei auf Grundlage der Beschlüsse der KMV. Aufgabe des Kreisvorstandes ist es, die Beschlüsse der KMV und des KPR auszuführen und die Arbeit des Kreisverbandes zu koordinieren.

(3) Die Kreismitgliederversammlung wählt aus den gewählten Mitgliedern des Kreisvorstands eine frauenpolitische Sprecherin sowie eine*n Beauftragte*n für Vielfalt.

(4) Die besonderen Zuständigkeiten einzelner Vorstandsmitglieder nach den vorstehenden Absätzen berühren nicht die Verantwortung des Gesamtvorstands.

(5) Der Kreisvorstand kann Mitarbeiterinnen mit der Wahrnehmung geschäftsführender Aufgaben betrauen (Mitgliederverwaltung, Öffentlichkeitsarbeit o.ä.).

Der geschäftsführende Kreisvorstand ist Arbeitgeber der Mitarbeiterinnen des Kreisverbandes; er nimmt Einstellungen und Entlassungen von Mitarbeiterinnen im Auftrag der KMV vor.

Mitarbeiterinnen des KV Borken dürfen keine Funktionsträgerinnen des KV Borken sein. Die Tätigkeit der / des Kreisgeschäftsführerin ist nicht vereinbar mit der Funktion der / des Kreisfraktionsvorsitzenden oder einem Mandat im Kreistag.

(6) Im Rahmen der Erledigung der laufenden Geschäfte ist der Vorstand berechtigt, gemäß der von der KMV beschlossenen Haushaltsplanung Ausgaben bis zu einer Höhe von 500,- Euro eigenständig zu tätigen.

(7) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der KMV in geheimer Wahl und für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In der KMV gegenüber zu begründenden Fällen kann der Vorstand bei Zustimmung von zwei Dritteln der KMV maximal drei Monate über diese Zeit hinaus bis zur rechtsgültigen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt bleiben. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl des Vorstandes.

(8) Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes soll nicht länger als sechs Jahre betragen. Die KMV kann durch Beschluss hiervon abweichen.

(9) Mitglieder des geschäftsführenden Kreisvorstandes sollen keine Mandatsträgerinnen sein (Trennung von Parteiamt und Mandat). Als Mandat im Sinne der Satzung gilt die Mitgliedschaft in Kreistag oder übergeordneten Gremien. Über Ausnahmen beschließt die KMV.

(10) Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Ortskassiererkonferenz

(1) Die Ortskassierer-Konferenz berät den Kreisverband in allen Finanzfragen. Insbesondere ist sie zuständig für:

  • Grundsätze der Finanzorganisation
  • die Beratung und vorläufige Inkraftsetzung des Kreisverbandshaushaltes und die Budgetkontrolle,
  • vorläufige Haushaltsführung und über Nachtragshaushalte,
  • die Vorbereitung über die Beschlussfassung der Aufteilung der Finanzmittel zwischen Kreisverband und den Ortsverbänden,
  • die Beratung des Haushaltes des KV Borken

(2) Die Ortskassierer-Konferenz tagt mindestens einmal jährlich.

(3) Die Sitzungen werden durch die/den Kreiskassiererin nach Absprache mit dem Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen, einem Vorschlag zur Tagesordnung und Beratungsunterlagen einberufen. Die Aussendung der vorliegenden Anträge kann auf dem elektronischen Weg erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Organs des Kreisverbandes oder von 3 Ortskassiererinnen ist eine Sitzung unverzüglich einzuberufen.

(6) Stimmberechtigte Mitglieder der Ortskassierer-Konferenz sind die Kassiererinnen der Ortsverbände im KV Borken oder ein anderes Mitglied des Ortsvorstandes.

(7) Die Ortskassiererkonferenz ist antragsberechtigt beim KPR und der KMV.

§ 10 Mindestparität

(1) Alle zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestparitätisch mit Frauen zu besetzen.

(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die jeweilige Versammlung über das weitere Verfahren.

(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der anwesenden Frauen.

(4) Die weiblichen Mitglieder des Kreisverbandes können besondere Versammlungen durchführen.

(5) Näheres regelt das Landes-Frauenstatut.

§ 11 Vielfalt

(1) Gleichberechtige Teilhabe und Vielfalt sind Ziele von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Borken.

(2) Menschen unterschiedlicher Herkunft, Staatsbürgerschaft, Hautfarbe, sexueller Orientierung und geschlechtlicher Identität sowie Menschen mit Behinderungen sollen in unserer Partei gleichberechtigt teilhaben und die Partei repräsentieren.

(3) Alle Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten, diese Ziele zu achten und gleichberechtigte Teilhabe aktiv zu fördern. Näheres regelt das Vielfaltsstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Borken.

§ 12 Ombudspersonen

(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Borken setzen sich gegen jede Form von Grenzverletzung, Gewalt und Diskriminierung durch sexistische, rassistische, ableistische, homo- oder transphobe oder andere diskriminierende Handlungen und Haltungen ein. Aus diesem Grund werden zwei Ombudspersonen durch die Mitglieder gewählt. Ihre Amtszeit beträgt 2 Jahre.

(2) Die Ombudspersonen sollen als Ansprechpartner*innen und Vertrauenspersonen für Betroffene von jeglicher Grenzverletzung, Gewalt und Diskriminierung innerhalb des Kreisverbandes wirken.

(3) Die Ombudspersonen können Betroffene vor Kreisvorstand und Schiedsgericht vertreten.

(4) Die Ombudspersonen sollen die Mitgliedschaft für jede Form von Grenzverletzung, Gewalt und Diskriminierung sensibilisieren.

(5) Die Ombudspersonen dürfen nicht Mitglied des Kreisvorstands sein.

§ 13 Datenschutz

(1) Der KV Borken führt eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

(2) Persönliche Daten dürfen nicht per Fax und über E-Mail nur verschlüsselt übermittelt werden. Einzige Ausnahme: Die Übermittlung der Beitrittserklärung an den Landesverband und die / den zuständigen Ortskassierer*in.

(3) Jedes Mitglied kann auf Wunsch die über sie / ihn gespeicherten Daten einsehen.

§ 14 Satzungsbestandteile und –änderungen

(1) Teile dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes sind:

  • Finanzordnung KV Borken
  • Geschäftsordnung KV Borken
  • Vielfaltsstatut KV Borken

Es gelten das Frauenstatut und die Schiedsgerichtsordnung des Landesverbandes.

(2) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die KMV mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer KMV.

(3) Vor der Beschlussfassung über satzungsändernde Anträge muss die Beschlussfähigkeit der KMV festgestellt werden

(4) Änderungen der Satzung müssen in der Einladung zur KMV angekündigt werden.

§ 15 Inkrafttreten

Beschlüsse über die Satzung oder ihre Bestandteile oder über Statuten oder über andere Regelungen treten mit ihrer Verabschiedung (Beschluss) in Kraft. Dies gilt nicht für strukturverändernde Beschlüsse, diese treten erst nach Beendigung der beschlussfassenden Versammlung in Kraft.

Zuletzt aktualisiert durch die Mitgliederversammlung am 14. Februar 2024