Die Verwaltung wird beauftragt, geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für freilebende Katzen und Katzen mit Freigang im Sinne des Tierschutzgesetzes zu erarbeiten. Dabei sollen insbesondere die gemäß § 13b Tierschutzgesetz und § 5 der Zuständigkeitsverordnung Tierschutz NRW notwendigen Vorarbeiten für eine Satzung zur Kastrations-, Registrierungs- und Kennzeichnungspflicht für freilaufende Katzen durchgeführt werden (auch Prüfung der Gebietsabgrenzung).
Die Verwaltung wird beauftragt, dem zuständigen Fachausschuss und dem Kreistaq, die erarbeiteten Maßnahmen sowie einen Satzungsentwurf zur Beratung und Beschlussfassung im September und Oktober vorzulegen.
Die Kreisverwaltung informiert zudem über die Entwicklung der Zahl der Fundkatzen sowie der entsprechenden Kosten bei den beiden Tierheimen im Kreis. Außerdem informiert sie über die Kastrationsprogramme bei freilebenden Katzen der Tierschutzvereine im Kreis.
Sachdarstellung:
Die Überpopulation von Katzen ist aus Sicht des Tierschutzes ein ernsthaftes Problem. Die einzelnen Katzen leiden hierdurch unter Futtermangel und Verwilderung, da die Hauskatze nicht für ein Leben in der Wildnis geeignet ist. Unkastrierte Katzen können sich zwei bis dreimal im Jahr fortpflanzen. Selbst bei einer konservativen Rechnung von drei überlebenden Kätzchen pro Wurf, die wiederum nach einem halben Jahr fortpflanzungsfähig sind, vermehrt sich die Population sprunghaft.
lm Sinne des Tierschutzes ist eine Kastrations- und Kennzeichnungspflicht sinnvoll. Katzenhalter*innen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, sollen diese zuvor von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Die tätowierten oder per Mikrochip gekennzeichneten Tiere sind in einer hierfür geeigneten Datenbank zu registrieren. Das „Deutsche Haustierregister“ oder „TASSO“ bieten hier kostenlose Möglichkeiten. Als Katzenhalter*in im vorstehenden Sinne soll dabei auch gelten, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
Mit einer Kennzeichnungs-, Registrierungs- und Kastrationspflicht ist ein Weg gewählt, der dem Tier und den Besitzerinnen Respekt zollt, dem Artenschutz dient und durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringern kann. Die Abwehr von Gefahren für freilebende Katzen, aber auch für Katzen mit Freigang (Besitzerkatzen), im Sinne des Tierschutzgesetzes wird damit erfüllt.
Es ist davon auszugehen, dass mit fortdauerndem Bestehen einer Katzenschutzverordnung jährlich weniger zu kastrierende und kennzeichnende Tiere aufgefunden werden. Zusätzlich zur Betreuung der verwilderten Population durch die Tierschutzvereine würde auch die bislang unkontrollierte Fortpflanzung der Freigängerkatzen eingeschränkt, welches letztlich einen Rückgang der Population freilebender Katzen zur Folge hat.
Rechtsgrundlage zum Erlass einer Katzenschutzverordnung ist § 13 b TierSchG. Nach dieser bundesrechtlichen Regelung werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung den unkontrolliert freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu beschränken oder zu verbieten, soweit dies zur Verhütung erheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den in dem betroffenen Gebiet lebenden Katzen erforderlich ist. Zudem kann eine Kennzeichnung und Registrierung für sogenannte Freigängerkatzen vorgeschrieben werden.
Diese Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz freilebender Katzen ist mit § 5 der Zuständigkeitsverordnung Tierschutz Nordrhein-Westfalen auf die Kreisordnungsbehörden übertragen worden.
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