Anfrage zur Ausbildungsduldung: Haben lernwillige Asylbewerber im Westmünsterland eine Chance?

Am 6. August 2016 trat das Integrationsgesetz in Kraft, mit dem erstmals ausdrücklich der Anspruch auf Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Ausbildung unabhängig von Alter und Herkunftsland ins Aufenthaltsgesetz aufgenommen wurde. Laut Gesetzesbegründung sollte die Neufassung des §60a AufenthG dazu dienen, für Auszubildende und Ausbildungsbetriebe mehr Rechtssicherheit zu schaffen und ‚das diesbezügliche aufenthaltsrechtliche Verfahren zu vereinfachen‘. Die bisherigen Erfahrungen in vielen Kommunen zeigen jedoch, dass sich die Erteilung der Ausbildungsduldung trotz des gesetzgeberischen Ziels in der Praxis oftmals schwierig gestaltet. Vor diesem Hintergrund möchte die Grüne Kreistagsfraktion in der nächsten Sitzung des Kreistagsausschusses für Sicherheit und Ordnung von Landrat Zwicker erfahren, wie viele Personen im Kreis Borken seit 2016 eine sogenannte Ausbildungsduldung erhalten haben und wie viele Anträge auf Erteilung einer Ausbildungsduldung seit 2016 von der Ausländerbehörde abgelehnt wurden.

Die Grünen verweisen auf Zahlen der IHK, nach denen Deutschland bereits jetzt jedes Jahr auf eine Zuwanderung von 300.000 Menschen, die dem Arbeitsmarkt als Fachkräfte zur Verfügung stehen könnten, angewiesen sei. Deshalb wollen die Grünen wissen, ob die Ausländerbehörde ausbildungswilligen Asylbewerber im Westmünsterland Ausbildungsbewilligungen in erheblichem Umfang versage. Denn, so Jens Steiner, Vorsitzender des für die Ausländerbehörde zuständigen Kreistagsausschusses für Sicherheit und Ordnung, „Arbeit ist eines der besten Integrationsmittel, das man sich vorstellen kann.“ Selbstverständlich müsse dies auch an gewisse Voraussetzungen, wie beispielsweise regelgerechtes Verhalten oder Anerkennung unserer Rechtsordnung gebunden sein. Aus Sicht der Grünen sei es „wichig, ein solches hier bei uns existierende Potenzial nicht ungenutzt zu lassen.“

Steiner verweist darauf, dass das Asyl- und Ausländerrecht sehr komplex seien und die einschlägigen Verordnungen und Gesetze der Ausländerbehörde sowohl Beurteilungsspielräume – die gerichtlich nicht nachprüfbar seien – und Ermessenspielräume einräumen, die in den kommunalen Ausländerbehörden sehr unterschiedlich gehandhabt würden. Erst wenn Asylverfahren abgelehnt worden sei, ermögliche dies eine Ausbildungsduldung; vorher sei eine solche Ausbildungsduldung eine reine Ermessensentscheidung.

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